Führerausweis auf Probe

Per 1. Dezember 2005 sind die neuen gesetzlichen Bestimmungen über den Führerausweis auf Probe in Kraft getreten.
 
Der erstmals erworbene Führerausweis der Kategorien A (Motorräder) und B (Personenwagen) wird neu auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre.
 
Den unbefristeten Führerausweis erhält nur, wer an allen vom Bundesrat vorgeschriebenen Weiterbildungen teilgenommen hat. Wird wegen einer Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften der Führerausweis entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Mit der zweiten Verkehrswiderhandlung, welche zum Ausweisentzug führt, verfällt der Führerausweis auf Probe.
 
BewerberInnen um einen Führerausweis der Kat. A und B, die am 01.12.1987 oder später geboren sind, werden somit nach bestandener Führerprüfung den Führerausweis der erwähnten Kategorien nur auf Probe erhalten.
 
Während der Probezeit muss die obligatorische Weiterbildung absolviert werden. Ist die ganze Weiterbildung absolviert, wird der Führerausweis nach Ablauf der Befristung definitiv ausgestellt.
 
Das oft zitierte grüne L hat übrigens mit der Einführung des Führerausweises auf Probe nichts zu tun. Fahrzeuge, welche von InhaberInnen eines befristeten Führerausweises geführt werden, müssen nicht speziell gekennzeichnet werden.
 

Link für die Anmeldung der Weiterbildungskurse:

http://www.verkehrszentrum.ch

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